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Die Ukraine wird zum Teilnehmer am automatischen Informationsaustausch nach CRS

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veröffentlicht am 1. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Im Jahr 2023 hat die Ukraine trotz der andauernden Militäraggression der Russischen Föderation die gesetzliche Grundlage und technische Voraussetzungen für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs nach dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) geschaffen.​


 

Der gemeinsame Meldestandard wurde 2014 von der OECD in Zusammenarbeit mit G20-Ländern entwickelt und umgesetzt. Mehr als 110 Länder nehmen bereits am automatischen Informationsaustausch teil, und die Zahl der Teilnehmer steigt. Die Ukraine unterzeichnete 2022 die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA CRS), und 2023 wurden die Informationsaustausch-Regeln in Artikel 393 Steuergesetzbuch der Ukraine umgesetzt.

Die Ukraine wird den ersten Informationsaustausch voraussichtlich im September 2024 durchführen. Der erste Meldezeitraum wird die zweite Hälfte des Jahres 2023 umfassen und wird alle meldepflichtigen Konten betreffen, die nach dem 1. Juli 2023 eröffnet wurden, sowie bestehende Konten natürlicher Personen mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 1.000.000 US-Dollar zum 30. Juni 2023 (Konten von hohem Wert). Die Information über die Konten natürlicher Personen von geringem Wert, d. h. Konten mit einem Saldo oder Wert im Gegenwert von weniger als 1.000.000 US-Dollar, sowie bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Saldo von mehr als 250.000 US-Dollar zum 30. Juni 2023, wird im Jahr 2025 ausgetauscht.

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs melden Finanzinstitute, vor allem Banken, Informationen über in der Ukraine eröffnete Konten von im Ausland ansässigen Personen an die ukrainischen Steuerbehörden, die diese Informationen an die zuständigen Behörden der Länder weiterleiten, in denen die Kontoinhaber ansässig sind. Ausländische Behörden wiederum übermitteln den Steuerbehörden der Ukraine ähnliche Informationen über ausländische Konten von in der Ukraine ansässigen Personen.

Der Informationsaustausch erfolgt jährlich und umfasst die Konten, auf denen finanzielle Vermögenswerte gehalten werden oder denen die Erträge aus finanziellen Vermögenswerten gutgeschrieben werden. Neben den Banken kann die Pflicht zur Meldung von Informationen über die Finanzkonten auch für Depotbanken, Investitionsunternehmen und andere Institutionen bestehen.

Zu den im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Angaben gehören die Identifikationsdaten einer natürlichen oder juristischen Person, die als Kontoinhaber handelt, die Kontonummer, Information über Kontosaldo oder -wert zum Ende des Berichtsjahres oder zum Datum der Kontoschließung, Information über die Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Erlöse aus der Veräußerung von Finanzanlagen etc.) und Einkünfte, die auf das Konto eingezahlt bzw. dem Konto gutgeschrieben wurden.

Der automatische Informationsaustausch erstreckt sich auf alle Finanzkonten, unabhängig vom Kontosaldo oder Kontowert, mit Ausnahme von nicht meldepflichtigen Konten. Zu den nicht meldepflichtigen Konten gehören Altersvorsorge- und Rentenkonten, steuerbegünstigte Konten, befristete Lebensversicherungsverträge (unter bestimmten Bedingungen) und andere Konten, die nicht der Erzielung von Einkünften dienen oder bei denen Steuerhinterziehungsrisiko gering ist.

Mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs sollen die Banken und andere Finanzinstitute Sorgfaltspflichten erfüllen, um meldepflichtige Konten zu ermitteln, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen. Im Rahmen der Erfüllung von Sorgfaltspflichten kann das Finanzinstitut vom Kontoinhaber die Vorlage einer Selbstauskunft für den Kontoinhaber oder für die beherrschende Person (im Falle eines Rechtsträgers) anfordern. Die Selbstauskunft enthält die Identifikationsdaten des Kontoinhabers, Informationen über den Wohnsitzadresse, die Postadresse und die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person sowie Informationen über den Typ des Rechtsträgers gemäß CRS, sofern Kontoinhaber ein Rechtsträger ist. Das Finanzinstitut kann zusätzliche Unterlagen und Informationen anfordern, die zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten erforderlich sind.

Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die vom Finanzinstitut angeforderten Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Der Kontoinhaber soll ferner das Finanzinstitut innerhalb von 30 Kalendertagen über die Änderungen der steuerlichen Ansässigkeit und/oder des Status als beherrschende Person informieren. Stellt der Kontoinhaber dem Finanzinstitut die angeforderten Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung oder wird die Änderung der Ansässigkeit vom Kontoinhaber nicht rechtzeitig gemeldet, kann das Finanzinstitut die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, die Erbringung von Finanz- oder sonstigen Dienstleistungen verweigern oder sogar Geschäftsverhältnisse mit dem Kontoinhaber beenden.
Für die Mitteilung von unrichtigen Angaben in der Selbstauskunft, was die Feststellung eines meldepflichtigen Kontos gehindert hat, wird dem Kontoinhaber eine Geldbuße in Höhe von 100 Mindestlöhnen verhängt. Im Jahr 2024 würde die Geldbuße 710.000 UAH (ca. 18.000 Euro) betragen. Nach den Übergangsregelungen wird jedoch die Geldbuße für die im Jahr 2024 begangenen Verstöße nicht erhoben, und für die im Jahr 2025 begangenen Verstöße wird die Geldbuße in Höhe von 50 Prozent erhoben. Die Finanzinstitute haften auch für die Nichterfüllung ihrer Sorgfalts- und Meldepflichten.

Für die Dauer des Kriegsrechts sieht das Steuergesetzbuch der Ukraine vor, dass die Informationen über Finanzkonten ukrainischer Staatsbürger, die ukrainische Steuerbehörden von ausländischen Behörden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs erhalten, nicht zur Festsetzung der Steuerverbindlichkeiten ukrainischer Staatsbürger genutzt werden dürfen, sofern der Gesamtsaldo oder Wert aller von einer Person gehaltenen Konten zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres den Gegenwert von 250.000 US-Dollar nicht überschreitet.

Es ist zu beachten, dass automatischer Informationsaustausch zwischen der Ukraine und anderen am MCAA CRS teilnehmenden Staaten nur dann beginnt, wenn MCAA CRS zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat in Kraft getreten ist. Zu diesem Zweck sollen die zuständigen Behörden dieser Staaten dem Sekretariat des OECD-Koordinierungsgremiums mitteilen, dass sie MCAA CRS in Beziehungen mit der Ukraine als rechtskräftig betrachten. Als Voraussetzung für eine solche Benachrichtigung kann eine Prüfung und Bestätigung durch OECD-Experten erforderlich sein, dass die Ukraine die Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards gesichert hat.

Angesichts der andauernden Militäraggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine kann die Durchführung solcher Prüfung jedoch kompliziert sein, was den Beginn des Informationsaustauschs zwischen der Ukraine und den an MCAA CRS teilnehmenden Staaten verzögern kann. Die Steuerzahler sollten jedoch den künftigen automatischen Informationsaustausch schon jetzt berücksichtigen und bereit sein, den Banken und anderen Finanzinstituten die von ihnen angeforderten Informationen und Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und ihre ausländischen Einkünfte rechtzeitig zu deklarieren.

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Yuri Nikolaychuk, LL.M.

Rechtsanwalt, Steuerberater

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